Grundsätze

Grundsätze für die Förderung von Freizeiten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf (gültig ab 01/2023)


1 Ein Zuschuss kann auf Antrag für Freizeiten und Ferienfreizeitveranstaltungen gewährt werden. Anträge können verantwortlich Mitarbeitende aller Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf und der Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf stellen. Veranstaltungen in kooperativer Trägerschaft z.B. zweier Kirchengemeinden oder einer Region sind von einer der beteiligten Gemeinden als Veranstalter abzurechnen. Dies ist im Antrag deutlich zu kennzeichnen.


2 Die Anträge sind spätestens bis zum 15. Februar eines Jahres für das ganze Jahr an das Jugendwerk des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf unter Verwendung des digitalen Formblattes zu stellen.

digitales Formular : Antrag für Freizeiten und Freizeitveranstaltungen
Der Kirchenkreisjugendausschuss prüft und bewilligt die Anträge. Anträge für Freizeiten und Ferienfreizeitveranstaltungen in der zweiten Jahreshälfte können auch noch bis zum 15. Juni eingereicht werden. Eine Förderung ist dann nur möglich, wenn die Haushaltsmittel in der ersten Vergaberunde noch nicht ausgeschöpft wurden.


3 Der Förderzeitraum der Freizeitmaßnahmen beträgt mindestens 3 Tage (An- und Abreise gelten jeweils als ein Tag) und höchstens 21 Tage mit den dazwischen liegenden Übernachtungen.


4 Gefördert werden Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren und junge Erwachsene, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mindestens 75% der Teilnehmer*innen und Betreuer*innen müssen ihren Wohnsitz im Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf haben.


5 Bezuschusst werden Gruppen bei einer Mindestteilnehmerzahl von 7 Teilnehmer*innen (zuzüglich Betreuer*innen). Pro angefangene 7 Teilnehmer*innen wird eine Betreuungsperson ab 27 Jahren gefördert. Bei einer gemischten Gruppe (m/w/d) von mindestens 7 Teilnehmer*innen werden bis zu drei Betreuungspersonen (m/w/d) gefördert.


6 Die Zahlung des Kirchenkreiszuschusses erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises (digitales Formular) beim Kirchenkreisjugendwerk. Die Freizeitgesamtabrechnung darf nicht mehr als 5% der Gesamtsumme an Überschuss ausweisen, ansonsten ist dieser an die Teilnehmer*innen auszuzahlen.


7 Maximal werden 2,50 € pro Tag/Teilnehmenden gefördert. Sollte das Gesamtvolumen, das im Haushaltsplan des Kirchenkreises für die Förderung von Freizeit-veranstaltungen vorgesehen ist, durch die beantragten Fördermittel überschritten werden, wird der Tagesfördersatz (alternativ: der Fördersatz pro Taq/Teilnehmenden) ggf. für alle reduziert.
Die Maximalförderung an der Gesamtsumme aller auszuschüttenden Freizeitzuschüsse des Kirchenkreisjugendwerkes darf den dreifachen Anteil der Kirchengemeinde an der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises (nach jeweils geltendem Haushaltsplan) nicht übersteigen. Die möglichen Fördersummen werden jährlich vom Jugendwerk vorab genannt. Bei einer Veranstaltung, die in Kooperation mehrerer Gemeinden geplant und durchgeführt wird, kann auf Antrag der jeweiligen Partner (Kirchengemeinderäte) die Gesamtsumme der Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt werden.


8 Der Verwendungsnachweis muss spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zusammen mit einer Liste der Teilnehmer*innen (Name, Wohnort, Alter zum Zeitpunkt der Maßnahme, eigenhändige Unterschrift der Teilnehmenden und der Fahrtenleitung) beim Kirchenkreisjugendwerk vorliegen. Die Liste der Teilnehmer*innen wird zusammen mit den
Angaben des Verwendungsnachweises vom Veranstalter gestempelt und durch eine dazu befugte
Person als sachlich und rechnerisch richtig gekennzeichnet.
digitales Formular: Verwendungsnachweis Freizeiten und Freizeitveranstaltungen
Ausnahme: bei Ferienfreizeiten und Ferienfreizeitveranstaltungen müssen die
Verwendungsnachweise einen Monat nach Ferienende vorliegen.


9 Bei Nichteinhaltung der Fristen für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis werden
die Anträge bis zum Jahresende zurückgestellt. Später eingereichte Anträge und
Verwendungsnachweise werden nur bezuschusst, soweit am Ende des Jahres noch
Haushaltsmittel vorhanden sind.


10 Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Eine Freizeit kann nicht noch als ein partizipatives oder
regionales Projekt bezuschusst werden.